In fast allen Fällen geht einer gerichtlichen Auseinandersetzung zunächst eine außergerichtliche Korrespondenz voran.
Während diese im Bereich des öffentlichen Rechts (Verwaltungsrecht) eine notwendige Verfahrensvoraussetzung für die spätere gerichtliche Auseinandersetzung ist, kann in anderen Bereichen unter Umständen eine gerichtliche Auseinandersetzung durch eine außergerichtliche Verhandlung und Einigung ganz vermieden werden.
In diesen Bereichen hat sich eine anwaltliche Vertretung in der Vergangenheit bewährt, da offenbar anwaltlich vertretene Gegner oder Institutionen zu einer ernsthafteren und sachlicheren Auseinandersetzung bereit sind, wenn eine Korrespondenz von Anwalt zu Anwalt geführt wird und nicht durch den Betroffenen selbst.