André Roesener
Rechtsanwalt

Große Hamburger Str. 24
10115 Berlin

Telefon: 030 – 281 41 21
Telefax: 030 – 281 41 11

Rechtsanwalt in Berlin Mitte

Strafrecht

Beratung und Vertretung

– „Täter“:

In der Regel schließt sich an die festgestellte Tat zunächst ein polizeiliches/staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren an, in dem der Beschuldigte sich zur Sache einlassen kann. Da derartige Einlassungen nicht gänzlich unproblematisch sind, sollten sie erst nach Einsicht in die Ermittlungsakte erfolgen. Die Ermittlungsakte ist dem Beschuldigten selbst nicht zugänglich und kann nur im Wege der Akteneinsicht durch einen Rechtsanwalt eingesehen werden. Erst bei Kenntnis des Inhaltes der Ermittlungsakte kann ein sinnvoller Aufbau der Verteidigung abgestimmt und abgesprochen werden.

Häufig enden „kleinere Delikte“ mit der Zustellung eines Strafbefehls. Dieser kann dann nach entsprechendem fristgerechten Einspruch zu einer mündlichen Hauptverhandlung führen, in der dem Beschuldigten die Möglichkeit eingeräumt wird, seine Sicht der Dinge darzustellen und die in der Regel dazu führen soll, das Strafmaß zu mindern.

Obwohl der Beschuldigte sich im Strafverfahren selbst vertreten kann, zeigt die Erfahrung, dass „strafrechtliche Laien“ insbesondere in ihrer ersten Strafsache (häufig Verkehrsdelikte) mit der Durchführung der mündlichen Hauptverhandlung überfordert sind und den Eindruck gewinnen, sie hätten ihre Sicht der Dinge nicht hinreichend darstellen können.

Nach Abschluss des Strafverfahrens und einer ggf. durchgeführten Berufungsinstanz werden Fragen von Ratenzahlungen, gemeinnütziger Arbeit und Ersatzfreiheitsstrafen (bei Geldstrafen) und die Fragen von Bewährungswiderruf, Haftverschonung und Gnadenentscheidungen zu erörtern sein.

– „Opfer“:

Auch für das Opfer einer Straftat erscheint eine anwaltliche Vertretung sinnvoll, da sowohl zivilrechtliche Schadenersatzansprüche als auch die Frage eines Auftretens als Nebenkläger durch das Opfer geprüft werden sollten.

Da der Nebenkläger im Hauptverfahren gegen den Täter quasi als „Nebenstaatsanwalt“ auftritt, sollte sich das Opfer – wie auch der Täter – nicht zuletzt im Interesse seines eigenen Antragsrechtes, anwaltlich vertreten lassen.