André Roesener
Rechtsanwalt

Große Hamburger Str. 24
10115 Berlin

Telefon: 030 – 281 41 21
Telefax: 030 – 281 41 11

Rechtsanwalt in Berlin Mitte

Kosten

Der Rechtsanwalt ist gehalten, die Rechtsanwaltskosten nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) zu berechnen. Die Gerichtskosten berechnen sich nach den Vorgaben des Gerichtskostengesetzes (GKG).

Bitte beachten Sie:

Der Mandant ist grundsätzlich gegenüber dem von ihm beauftragten Rechtsanwalt Kostenschuldner!

Auch wenn die dem Mandanten entstandenen Kosten letztlich vom Gegner zu tragen sind, bleibt der Mandant als Auftraggeber dem Rechtsanwalt gegenüber Kostenschuldner. Eine direkte Forderungsmöglichkeit für den Rechtsanwalt gegenüber dem Gegner kennt das Gesetz nicht. Der Mandant hat im Falle seines Obsiegens einen Erstattungsanspruch der ihm entstandenen Kosten gegenüber dem Gegner.

Im Falle, dass der Mandant über eine Rechtsschutzversicherung verfügt, wird dringend angeraten, dass eine Kostenübernahmeanfrage vorab erfolgt. Zum einen ist die Kostenübernahmeanfrage durch den Rechtsanwalt wiederum gebührenpflichtig, was der Rechtsschutzversicherer nicht trägt, zum anderen entstehen bereits Gebühren, wenn ein Mandat erteilt wird und der Rechtsschutzversicherer später eine Kostenübernahme verweigert. All dem kann man nur dadurch entgehen, dass man sich selbst vorab um die Frage der Kostenübernahme bei seiner Rechtsschutzversicherung oder seinem Versicherungsmakler bemüht. Da dem Rechtsanwalt die Einzelheiten und Besonderheiten des jeweiligen Vertragsverhältnisses nicht bekannt sein können und nicht bekannt sind, liegt es im Interesse des Mandanten, seine Rechtsschutzfragen vor der Beratung und Mandatserteilung mit seinem RS-Versicherer verbindlich zu klären. Sollte die Rechtsschutzversicherung im Nachhinein Gebühren oder Teilgebühren nicht übernehmen, ist der Mandant generell gegenüber dem von ihm beauftragten Rechtsanwalt Kostenschuldner.

Im Falle geringen Einkommens kann der Mandant für die mündliche Beratung und die außergerichtliche Korrespondenz in Zivilsachen Beratungshilfe beantragen. Hier empfiehlt es sich, dass der Ratsuchende vor der Beratung bei seinem zuständigen Amtsgericht (am Wohnsitz) Beratungshilfe selbst beantragt und den daraufhin vom Amtsgericht ausgehändigten Beratungshilfeschein vor der Beratung dem Rechtsanwalt vorlegt. Es ist zu beachten, dass dem Amtsgericht zur Überprüfung der Bedürftigkeit aktuelle Nachweise über das Einkommen und die Miete vorgelegt werden müssen. Ebenfalls zu beachten ist, dass Beratungshilfe in Strafsachen nur für eine Erstberatung, nicht aber für die außergerichtliche Korrespondenz (Akteneinsicht usw.) gewährt wird sowie dass durch den Ratsuchenden ein Eigenanteil in Höhe von 15,- EUR zu leisten ist.

Im Falle geringen Einkommens kann der Mandant in der gerichtlichen Auseinandersetzung Prozesskostenhilfe beantragen. Der Antrag erfolgt über den Rechtsanwalt und kann nur unter Vorlage einer vom Mandanten vollständig ausgefüllten und unterzeichneten Erklärung zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen (Formular wird bereitgestellt) beim Gericht eingereicht werden. Beizufügen ist dem Antrag in einfacher Kopie ein aktueller Nachweis über das monatliche Einkommen (auch Kindergeld, Unterhalt) und die aktuelle monatliche Mietzahlung (auch Wohngeld). Dem Antragsformular sind Erläuterungen beigefügt, die dringendst zu beachten sind. Es ist zu beachten, dass das jeweilig zuständige Gericht erst die Bedürftigkeit sowie die Erfolgsaussichten einer Angelegenheit überprüft, bevor es über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe entscheidet. Bitte beachten Sie, dass Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe in Strafsachen/Ordnungswidrigkeitssachen nicht bewilligt wird.